4. Am 3. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da­ tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem er ausführte, dass die "émo­ lument prohibitif apparaît de fait comme un refus matériel". 5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 informierte der Gesuchsteller das SECO darüber, dass er an seinem Zugangsgesuch festhält. 6. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag (Ziff.