{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2168", "Zeit UTC": "10.07.2026 03:21:50", "Checksum": "0674bef73d11bc196223466b3c5de043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern\n\n44\nS. statt Vieler nur Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1 m.w.N.\n45\nUrteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 10.2.\n46\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.\n47\nBBl 2003 2023; FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 18.\n13/15\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zu­\nmindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern48 und im Verfügungsverfahren\nallenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können.\n90. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis:\n90.1 Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel\nüber den Schutz klassifizierter Informationen steht der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes\nnicht entgegen (Ziff.42–45).\n90.2 A.__ und B.__ sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c,\nd und f BGÖ zu berufen, da diese auf den Schutz öffentlicher Interessen abzielen (Ziff. 48–55).\n90.3 Das SECO hat bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte\nbelegt, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ wirksam sind\n(Ziff. 48–55).\n90.4 A.__ und B.__ haben bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begrün­\ndungsdichte dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein ge­\nschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff. 56–\n67).\n90.5 Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner Interessenabwägung festhal­\nten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den in den vorliegenden Ausfuhrbewilligun­\ngen enthaltenen Daten juristischer Personen gegenüber den erkennbaren privaten Interessen an\nderen Geheimhaltung überwiegt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ)\n(Ziff. 68–81).\n90.6 Das SECO kann die Personendaten der Mitarbeitenden von A.__ und B.__ abdecken, sofern\ndiese in den Unterlagen enthalten sind. Es gewährt Zugang zu den Personendaten der Mitarbei­\ntenden SECO gemäss der Rechtsprechung (82–84).\n90.7 Das SECO prüft, ob es B.__ zu weiteren Dokumenten anhören muss (Ziff. 86–89).\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich­\nkeitsbeauftragte:\n\n91. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den Zugang zu den verlangten Dokumenten im Um­\nfang des Schlichtungsgegenstandes, da weder A.__ und B.__ noch das Staatssekretariat für Wirt­\nschaft bis anhin die Wirksamkeit von Bestimmungen betreffend den Geltungsbereich des Öffent­\nlichkeitsgesetzes resp. von Ausnahmebestimmungen hinreichend begründet haben (Ziff. 90.1–5).\n92. Das Staatssekretariat für Wirtschaft deckt die Personendaten der Mitarbeitenden von A.__ und\nB.__ ab, sofern diese in den Unterlagen enthalten sind. Es gewährt Zugang zu den Personendaten\nder Mitarbeitenden SECO gemäss der Rechtsprechung (Ziff. 90.6).\n93. Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob es B.__ zu weiteren Dokumenten anhören muss\n(Ziff. 90.7).\n94. A.__ und B.__ sowie der Gesuchsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Emp­\nfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundes­\ngesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)\nverlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n95. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n96. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n97. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver­\nfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerinnen A.__ und B.__ sowie des Gesuchstellers\nanonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n98. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n48\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.\n14/15\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nA.__ (A.__) (teilweise anonymisiert)\nvertreten durch D.1\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nB.__ (B.__) (teilweise anonymisiert)\nvertreten durch D.2\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nStaatssekretariat für Wirtschaft\nHolzikofenweg 36\n3003 Bern\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nZ.__ (Gesuchsteller) (teilweise anonymisiert)\n\nAstrid Schwegler Lena Hehemann\nStv. Leiterin Direktionsbereich Juristin Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n15/15\n"}