{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. 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A.__ verlangt die Schwärzung der Personendaten von ihren Mitarbeitenden sowie den Mitarbei­\ntenden des SECO. An diesen Informationen bestehe \"von Vornherein kein schützenswertes Inte­\nresse.\" B.__ äussert sich nicht zur Abdeckung von Personendaten. Auch das SECO nimmt dazu\nnicht ausdrücklich Stellung, schwärzt in einem Dokument aus dem Dossier 3 jedoch die darin\nenthaltenen Personendaten u.a. der Mitarbeitenden von B.__.\n83. Es hätte am SECO gelegen, abzuklären, ob der Gesuchsteller ein Interesse an den in den Doku­\nmenten enthaltenen Personendaten der Mitarbeitenden der beiden Antragstellerinnen hat. Unter\nBeachtung der Verfahrensökonomie erachtet es der Beauftragte jedoch als gerechtfertigt und ziel­\nführend, wenn es die Personendaten der Mitarbeitenden der beiden Antragstellerinnen in Anwen­\ndung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt. Der Zugang zu den Mitarbeitenden des SECO ist gemäss\nder Rechtsprechung zu gewähren.44\n84. Zwischenfazit: Das SECO kann die Personendaten von Mitarbeitenden von A.__ und B.__ abde­\ncken. Der Zugang zu den Mitarbeitenden des SECO ist gemäss der Rechtsprechung zu gewäh­\nren.\n85. In ihrer Stellungnahme an das SECO (Ziff. 10) beantragt A.__ die Anhörung weiterer vom Zu­\ngangsgesuch betroffener Dritter, da die Interessenabwägung sonst auf \"einer unvollständigen\nSachverhaltsgrundlage erfolgen\" würde. Für den Beauftragten ist nicht nachvollziehbar, inwiefern\nallfällige private Interessen von anderen betroffenen Dritten in die Interessenabwägung betreffend\nden Zugang zu Informationen von A.__ einfliessen sollten.\n86. B.__ verlangt vom SECO, dass sie über die Bekanntgabe aller vom Zugangsgesuch erfassten\nDokumente angehört wird. Es lägen \"weitere Unterlagen\" vor, die einen Bezug zu ihr aufwiesen\nund ihre Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse beschlagen könnten. Zu deren Zugang\nmüsse sich B.__ äussern können. Das SECO ist der Ansicht, dass B.__ nicht \"Datenherrin\" dieser\nDokumente sei, weshalb eine Anhörung nicht erforderlich sei.\n87. Das SECO hat B.__ zu verschiedenen Dokumenten aus den Dossiers 1, 3, 6, 12 und 15 angehört\n(Ziff. 13). Für den Beauftragten ist ersichtlich, dass in den \"weiteren Unterlagen\" Angaben enthal­\nten sind, die sich auf B.__ beziehen und ihre Privatsphäre betreffen könnten (vgl. Art. 11\nAbs. 1 BGÖ). Hingegen ist für ihn nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen das\nSECO B.__ nicht zum Zugang dieser Dokumente angehört hat.\n88. Der Beauftragte weist darauf hin, dass die zuständige Fachbehörde, vorliegend das SECO, zu\nprüfen hat, ob allenfalls betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören sind. Sie hat zu\nentscheiden, zu welchen von einem Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten eine Anhörung\ndurchzuführen ist.45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es zur\nWahrung des rechtlichen Gehörs, betroffenen Dritten vor Erlass der Verfügung zumindest einmal\ndie Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern,46 damit diese im Rahmen einer entspre­\nchenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend\nmachen können.\n89. Zwischenfazit: Es ist Aufgabe des SECO als Fachbehörde, zu prüfen, ob B.__ gemäss\nArt. 11 BGÖ zum Zugang zu \"weiteren Unterlagen\" anzuhören ist.\nKommt das SECO zum Schluss, dass es eine Anhörung zu den \"weiteren Unterlagen\" durchfüh­\nren muss, erlässt es nach der Anhörung aufgrund des Beschleunigungsgebots47 und aus verfah­\nrensökonomischen Gründen direkt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern der Zu­\ngang zu den Dokumenten eingeschränkt werden soll oder B.__ mit der Einschätzung des SECO\nnicht einverstanden sein sollte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es nach der Recht­\n\n"}