{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. 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März 2019 E. 5, insb. 5.3.2.\n11/15\nzusammenarbeiten bzw. zusammengearbeitet haben.40 Zum anderen handelt es sich beim Ent­\nscheid, mit gewissen Unternehmen zusammenzuarbeiten und in einem bestimmten Sektor tätig\nzu sein, um einen freien und bewussten unternehmerischen Entscheid, der im Übrigen rechtlich\nzulässig ist.41 A.__ führt denn auch selbst aus, dass ihre Tätigkeit \"rechtlich in keiner Weise zu\nbeanstanden\" ist. Ein Bekanntwerden weiterer Informationen zu konkreteren Projekten könnte für\nA.__ und B.__ allenfalls kurzfristig unangenehme Folgen haben, etwa in Form einer vorüberge­\nhend höheren Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Gemäss\nRechtsprechung reicht dies aber nicht aus, um den Zugang zu den Daten der Antragstellerinnen\nzu verweigern.42\n78. A.__ weist zudem darauf hin, dass die \"Behandlung von sog. Nullerbescheiden im Rahmen der\nExportkontrolle\" nicht bekanntgegeben werden dürfe. Eine Bekanntgabe der ersuchten Informati­\nonen führe \"aus Furcht vor einer Offenlegung\" gewisser in diesem Zusammenhang gemachter\nAngaben gegenüber der zuständigen Behörde dazu, dass betroffene Unternehmen auf das Ein­\nholen solcher Bescheide verzichteten. Dies führe zu \"erhebliche[r] Rechtsunsicherheit\" bzw. einer\n\"Verschlechterung der Rechtsdurchsetzung\".\n79. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Güterkategorien unterliegen bei Einhaltung gewisser\nAnforderungen keiner Genehmigungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 24 Güterkontrollverord­\nnung [GKV; SR 946.202.1]). Gleichwohl kann die Durchfuhr von Gütern unter Umständen verwei­\ngert werden. Auf Ersuchen der betroffenen Unternehmen können für die Durchfuhr von Gütern\nnach den Anhängen 2–5 GKV jedoch sogenannte \"Nullerbescheide\" ausgestellt werden. Ein \"Nul­\nlerbescheid\" gibt darüber Auskunft, dass bestimmte Exporte nicht der Genehmigungspflicht nach\ndem Güterkontrollgesetz unterliegen und keine Umstände vorliegen, aus denen die Durchfuhr\nverweigert werden müsste. Er dient vor allem der Absicherung der die Güter zur Durchfuhr in die\nSchweiz ein- und ausführenden Personen. Zum Zweck der Prüfung, ob es sich um eine Durchfuhr\noder um eine bewilligungspflichtige Verschiebung von Gütern handelt, sind den Kontrollorganen,\nnamentlich dem SECO, sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für die\nPrüfung und Kontrolle erforderlich sind. Nach Ansicht des Beauftragten ist in einem Rechtsstaat\ndavon auszugehen, dass Auskunfts-, Melde- und Bewilligungspflichten beachtet werden.43 Das­\nselbe gilt für die Beachtung und Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes, das eine widerleg­\nbare gesetzliche Vermutung zugunsten des (freien) Zugangs zu amtlichen Dokumenten verankert.\nEs ist sodann zu beachten, dass durch die Ausstellung eines \"Nullerbescheides\" ein Vorteil für die\nUnternehmungen, die bestimmte Waren ein-, aus- und durchführen wollen, entsteht. Er räumt der\ndurchführenden Unternehmung einen Vorteil gegenüber den Personen ein, die keinen Nullerbe­\nscheid erhalten bzw. ein reguläres Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen (Art. 6 Abs. 1\nBst. c BGÖ). Der Beauftragte hält zum öffentlichen Interesse des Weiteren fest, dass bei dessen\nGewichtung die umfassende Medienberichterstattung sowie das gesteigerte öffentliche Interesse\nan den weltweiten sicherheitspolitischen Entwicklungen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2\nBst. a VBGÖ).\n80. Das SECO äusserte sich zur Interessenabwägung und der Prüfung des Privatsphärenschutz nicht\nvertieft. Gegenüber dem Beauftragten hält es lediglich fest, dass einzelne angehörte Unterneh­\nmen \"uns ihre Sicherheitsbedenken mitgeteilt ha[ben]\" und \"dass sich die Sicherheitslage in der\nSchweiz für Firmen, die rüstungsrelevante Geschäfte mit Israel tätigen oder einen israelischen\nHintergrund haben, verschärft hat.\" Zudem verweist es auf einen Zeitungsartikel, in dem über die\nBeschädigung der Büroräumlichkeiten von B.__ berichtet wurde. Das SECO hält gleichwohl an\nseiner Einschätzung fest, dass keine Privatsphärenverletzung bei der Bekanntgabe der ersuchten\nInformationen zu erwarten sei. Der Beauftragte muss somit weiterhin davon ausgehen, dass das\nSECO dem öffentlichen Interesse an Transparenz mehr Gewicht einräumt als dem Privatsphä­\nrenschutz. Dies erscheint dem Beauftragten angesichts der obigen Ausführungen zum öffentli­\nchen Interesse nicht offensichtlich abwegig.\n81. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner Interessenab­\nwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ festhalten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den\n\n"}