{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2168", "Zeit UTC": "10.07.2026 03:21:50", "Checksum": "0674bef73d11bc196223466b3c5de043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern\n\n27\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n28\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.\n29\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n30\nMit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar: Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n31\nHÄNER, in: BSK-BGÖ, Art. 9, Rz. 10 m.H. auf die Rechtsprechung; Empfehlung EDÖB vom 22. Januar 2025: WEKO / verschiedene Dokumente\nzu Untersuchungen. Rz. 35 ff.\n32\nVgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2.\n33\nBGE 142 II 340 E. 4.6.8.\n34\nUrteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n10/15\nmöglich ist. Dem Interesse am Schutz von Daten juristischer Personen kommt entsprechend we­\nniger Gewicht zu, welches umso mehr abnimmt, je staatsnäher die Tätigkeit ist.35\n75. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichti­\ngen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können wei­\ntere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.36 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ\nkann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichma­\nchung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a),\nwenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbeson­\ndere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit\n(Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt\nwerden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen\noder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n76. In Bezug auf die Bedenken von A.__, dass sie in \"einem konkurrenzgeprägten Marktumfeld\" tätig\nsei und somit eine \"konkrete Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit\" zu befürchten habe, weist der\nBeauftragte auf Folgendes hin: Die Tätigkeit einer Unternehmung betrifft zwar grundsätzlich ihre\nPrivatsphäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schutz und die Vertraulichkeit der Daten\njuristischer Personen insb. mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ geregelt ist.37 Bei der Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen ist eine eigentliche\nInteressenabwägung nicht mehr vorzunehmen, da diese der Gesetzgeber bereits vorweggenom­\nmen hat, indem er eine Schadensprüfung im Gesetz verankert hat (Ziff. 47, 59). Wenn im Rahmen\nder Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und damit\neines entsprechenden Schadens bereits bejaht wurde, ist in Bezug auf diese Information somit\nkeine Abwägung mehr vorzunehmen. Der Zugang ist in diesem Fall einzuschränken,\naufzuschieben oder zu verweigern. Wurde das Vorliegen eines entsprechenden Geheimnisses\nhingegen verneint, kann das private Interesse am Schutz eines Berufs-, Geschäfts- oder\nFabrikationsgeheimnisses nicht (erneut) in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden.38\nBei Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG kann es sich nicht um Auf­\nfangbestimmungen für all die Informationen handeln, die nach einer Prüfung von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zugänglich zu machen wären.\nWürden Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Rahmen einer Interessenabwägung\nnach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG wiederum berücksichtigt,\nwürde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Zusammenfas­\nsend ist der Beauftragten der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s\nAbs. 4 RVOG auf die Informationen, die bereits nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf ihre Zugäng­\nlichkeit geprüft wurden, keine Anwendung findet.\n77. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ bringen die\nbeiden Antragstellerinnen bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen sinngemäss einen Re­\nputationsschaden vor. Laut A.__ bestehe angesichts der \"aktuell stark aufgeladenen politischen\nund medialen Debatte im Zusammenhang mit sicherheitspolitischen Konflikten […] die konkrete\nGefahr, dass die Öffentlichkeit die Tätigkeiten [von A.__] als unerwünscht empfindet.\" Auch B.__\nführt an, bereits mehrfach \"Opfer von Vandalenaktionen\" und \"Verleumdungskampagnen\" durch\ndie Medien wie auch durch Aktivistinnen und Aktivisten geworden zu sein. Mit Blick auf die Recht­\nsprechung erfüllen nach Ansicht des Beauftragten diese Ausführungen die strengen Anforderun­\ngen, die an den Beweis eines Reputationsrisikos zu stellen sind, nicht:39 Es ist zum einen öffentlich\nbekannt, dass die beiden Antragstellerinnen im Rüstungs- und Sicherheitssektor tätig sind, ge­\nmeinsame Projekte umsetzen und mit weiteren Firmen, die (ebenfalls) mit Israel verbunden sind,\n\n"}