{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2168", "Zeit UTC": "10.07.2026 03:21:50", "Checksum": "0674bef73d11bc196223466b3c5de043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern\n\n22\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n23\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n24\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n25\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.\n26\n[M.__], [N.], 16.05.2024; [O.__], [P.], 10.12.2024; [Q.__], [V.], 09.12.2025; [W.__], [X.], 29.11.2017 (jeweils zuletzt besucht am 24.06.2026).\n9/15\nkönne (Art. 57s Abs. 1 RVOG), die Bekanntgabe zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben […] unent­\nbehrlich wäre, eine Einwilligung der Drittbetroffenen vorliegen würde oder die gesuchstellende\nPerson glaubhaft machen würde, dass ihr durch die Verweigerung der Einwilligung die Durchset­\nzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu ver­\nwehrt blieben [sic] (Art. 57s Abs. 3 RVOG).\"\n70. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt\ndie Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.27 Sofern die Pri­\nvatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisie­\nrungspflicht.28 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Be­\nschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu\nPersonendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ\nnach Art. 36 DSG oder Art. 57s RVOG zu beurteilen.\n71. Das vorliegende Zugangsgesuch zielt ausdrücklich auf Informationen, die ein israelisches Rüs­\ntungs- und Sicherheitsunternehmen betreffen (Ziff. 1 und 2). Darüber hinaus sind in den Unterla­\ngen keine Hinweise ersichtlich, dass der Gesuchsteller kein Interesse an in den Dokumenten ent­\nhaltenen Daten weiterer juristischer Personen hat. Eine Anonymisierung von A.__ und B.__\ngemäss Art. 9 Abs. 1 fällt demnach vorliegend nicht in Betracht. Es ist somit eine Interessenab­\nwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen.\n72. Relevant dafür ist Art. 57s Abs. 4 RVOG, wonach Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit\nvon Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten juristischer Personen bekannt\ngeben dürfen, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Auf­\ngaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse be­\nsteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Doku­\nments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.29 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer\nInteressenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer\nPrivatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin\nenthaltenen Daten juristischer Personen).30\n73. B.__ geht auf Art. 57s Abs. 4 RVOG nur am Rande ein, wenn sie ausführt, das SECO habe keine\nInteressenabwägung vorgenommen. Sie verweist im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von\nArt. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s RVOG stattdessen auf die Absätze 1–3. Nach Ansicht des Be­\nauftragten gelangen diese Bestimmungen bei der Vornahme einer Interessenabwägung nach\nArt. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ nicht zur Anwendung. Massgebend ist ausschliesslich Art. 57s\nAbs. 4 RVOG.31\n74. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen­\nden Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequen­\nzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Personendaten bzw. Daten juristischer Personen dürfen nicht\nbekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Be­\ntroffenen zur Folge hat.32 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw.\nBeeinträchtigung des beruflichen Ansehens oder des Rufes sein.33 Nicht jede Bekanntgabe von\nPersonendaten oder Daten juristischer Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die\neine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte.\nDie Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Privatsphäre muss mit einer gewissen Wahrschein­\nlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig\nsein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes\nprivates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlich­\nkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.34 Bei juristischen Personen kann zudem naturge­\nmäss weniger stark in die Privatsphäre eingegriffen werden, als dies bei natürlichen Personen\n\n"}