{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. 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April 2019 E. 4.3.2.\n19\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n20\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n21\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.\n8/15\nGleichwohl hält sie fest, die in den Dokumenten enthaltenen \"kommerziellen Informationen, ein­\nschliesslich Preisen, technischen Informationen, Informationen zu Kunden, Geschäftsbeziehun­\ngen, Angeboten und Verträgen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen\"\nstellten Geschäftsgeheimnisse von B.__ dar, die es zu schützen gelte.\n64. A.__ und B.__ beschränken sich in ihren Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit von Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ auf allgemeine und pauschale Verweise zum Geschäftsgeheimnis, welche ge­\nmäss ständiger Rechtsprechung nicht genügen, um ein Geschäftsgeheimnis zu belegen.22 Viel­\nmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen,\ninwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.23 Misslingt der Beweis, ist der\nZugang grundsätzlich zu gewähren.24 Die beiden Antragstellerinnen stellen weder einen Bezug\nzu in den Dokumenten konkret enthaltenen Informationen her noch äussern sich A.__ und B.__\nzur Relevanz resp. Aktualität der Informationen für ihre Geschäftstätigkeiten. Der Grossteil der\nDokumente wurde in den Jahren 2012–2022 erstellt; zudem sind einzelne Informationen zu be­\nstimmten Projekten und Geschäftspartnerinnen bereits öffentlich bekannt (sogleich Ziff. 65). Ein\nobjektives Geheimhaltungsinteresse sowie ein mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwar­\ntender Schaden wurde nach Ansicht des Beauftragten bis anhin von A.__ und B.__ nicht dargetan.\n65. Soweit A.__ und B.__ das Schutzbedürfnis ihrer Kundenbeziehungen vorbringen, ist festzuhalten,\ndass der Kundenkreis zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann.25 Allerdings\nlassen die vorliegenden Dokumente, die auch Informationen über einzelne Kunden enthalten, kei­\nnen systematischen Rückschluss auf den Kundenkreis zu. Der Beauftragte vermag nicht zu er­\nkennen, inwiefern die Kenntnisnahme einzelner Geschäftspartnerinnen durch die Konkurrenz zu\neiner Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil den Antragstellerinnen\ndadurch drohen würde. Abgesehen davon sind teils betroffene Kundenbeziehungen ebenso öf­\nfentlich bekannt wie in den Dokumenten genannte Projekte.26\n66. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass das SECO sowohl A.__ als auch B.__ zur\nBekanntgabe von denselben Dokumenten der Dossiers 6, und 12 angehört hat. Die einzelnen\nDossiers und ihre Unterdossiers enthalten mehrheitlich Korrespondenz zwischen A.__ und dem\nSECO. Im Rahmen der Korrespondenz übermittelte A.__ der Behörde einzelne Anhänge. Die An­\nhänge in den Dossiers 6 und 12 enthalten Daten von B.__. A.__ wird in diesen Anhängen weder\nnamentlich erwähnt noch enthalten die Unterdossiers Angaben, die sich auf A.__ beziehen lassen.\nFür den Beauftragte ist unklar, aus welcher Überlegung heraus, das SECO A.__ zu diesen Doku­\nmenten angehört hat. Im Übrigen erschliesst sich dem Beauftragten nicht, mit welcher Begrün­\ndung A.__ den Zugang zu den eine andere juristische Person betreffenden Dokumenten u.a. mit\ndem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vollständig ablehnt.\n67. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten haben A.__ und B.__ bis anhin nicht mit der von\nder Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, dass der Ausnahmetatbestand in\nArt. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zur Anwendung gelangt.\n68. A.__ macht sodann Art. 7 Abs. 2 BGÖ geltend, da \"durch eine Zugangsgewährung die Pri­\nvatsphäre Dritter beeinträchtigt wäre.\" Darüber hinaus sei das öffentliche Interesse an der Be­\nkanntgabe der ersuchten Informationen \"als geringfügig einzustufen\". Einerseits seien Geschäfts­\ngeheimnisse betroffen. Andererseits unterlägen Personendaten und Daten juristischer Personen\n\"ohnehin dem Schutz von Art. 9 Abs. 1 BGÖ\". Eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw.\nArt. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz,\nDSG; SR 235.1) bzw. Art. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG;\nSR 172.010) ergebe, dass \"die schutzwürdigen privaten Interessen an der Geheimhaltung […]\ndas Interesse an einer Zugänglichmachung klar überwiegen.\"\n69. Auch B.__ äussert gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 17) die Ansicht, dass der Zugang gestützt\nauf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s RVOG zu verweigern sei. Eine Bekannt­\ngabe komme nur dann in Frage, \"wenn das SECO sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen\n\n"}