{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2168", "Zeit UTC": "10.07.2026 03:21:50", "Checksum": "0674bef73d11bc196223466b3c5de043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern\n\n11\nUrteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6.\n12\nUrteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6.\n13\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n7/15\neinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der\nLehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: \"Die Preis­\nkalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs.\" Mit anderen Worten\nist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid.14\n59. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kön­\nnen, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte\nAuswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefähr­\ndungsrisiko genügt nicht.15 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zu­\ngänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare\noder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede\ngeringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Doku­\nment wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die dro­\nhende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko; Ziff. 47).16 Von einem be­\nrechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten\nInteressen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.17\n60. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zustän­\ndige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr (Ziff. 46).18\n61. Laut A.__ erfüllten die vorliegend ersuchten Dokumente die von Rechtsprechung und Lehre hin­\nsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entwickelten Kriterien: Es handle sich\num Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich seien. Es bestehe zudem ein\nsubjektives Geheimhaltungsinteresse an \"sämtlichen betroffenen Dokumenten\". Schliesslich liege\n\"ein erhebliches objektives Geheimhaltungsinteresse\" vor. Die Unterlagen enthielten \"technische\nDetailinformationen zu einer Entwicklung, die auf einer mehrjährigen Entwicklungsarbeit beruht\nund welche [A.__] international zertifiziert hat\", sowie Informationen zur internen Organisation und\n\"Angaben zum Kundenkreis und zur Methode der Abwicklung der Geschäfte\" von A.__. Eine Be­\nkanntgabe ermögliche es Mitbewerbenden, \"technische Lösungsansätze, Projektmethoden und\nArbeitsschritte\" nachzuvollziehen und zu übernehmen, womit A.__ \"der Vorteil aus ihrer Innovati­\nonsleistung\" genommen würde. Die Bekanntgabe der ersuchten Informationen führe zu \"erhebli­\nchen wirtschaftlichen Nachteilen\" bzw. \"Wettbewerbsnachteilen\" und zur \"Offenlegung von Ge­\nschäftsgeheimnissen\". Der Zugang sei zudem integral zu verweigern, da die Dokumente \"von\nGeschäftsgeheimnissen durchdrungen sind\".\n62. Zum Nachweis des subjektiven Geheimhaltungswillen nimmt A.__ Bezug auf eine vertragliche\nGeheimhaltungsvereinbarung mit \"der Geschäftspartnerin\". Der Beauftragte hält in diesem Zu­\nsammenhang fest, dass sich allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit Vertragspartnerin­\nnen und Vertragspartnern keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtsprechung ableiten\nlassen.19 Ebensowenig genügt das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Offenlegung der\nersuchten Informationen gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen A.__ nicht\nnachgewiesen hat, verstosse.20 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheim­\nhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr muss neben der relativen Unbekanntheit der betroffenen\nInformationen sowie dem subjektiven Geheimhaltungswillen ein konkretes objektives Geheimhal­\ntungsinteresse hinreichend klar dargelegt werden.21\n63. B.__ ist der Ansicht, dass die Dossiers, zu deren Zugang sie angehört wurde, \"Geschäftsgeheim­\nnisse […] und andere sensitive und sicherheitsrelevante Informationen\" enthielten. Eine Aus­\nnahme bestehe bei den \"Produktdatenblättern\". B.__ hält gegenüber dem SECO (Ziff. 14) fest,\ndass sich der \"granulare Nachweis des objektiven und subjektiven Geheimnischarakters\" der be­\ntroffenen Informationen erübrige, da der Zugang bereits aus anderen Gründen zu verweigern sei.\n\n"}