{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2168", "Zeit UTC": "10.07.2026 03:21:50", "Checksum": "0674bef73d11bc196223466b3c5de043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern\n\n6\nUrteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n7\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4.\n8\nBBl 2003 2006.\n9\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4.\n10\nUrteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.\n6/15\n49. Die Ausnahmeklausel in Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zielt auf öffentliche Interessen und schützt keine\nprivaten Interessen. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung11 durch\neine Behörde geltend gemacht werden. Private sind hingegen nicht legitimiert, sich anstelle der\nzuständigen Behörde auf (öffentliche) Ausnahmebestimmungen zu berufen. Das SECO hat vor­\nliegend keine Bedenken gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ vorgebracht. Im Übrigen ist darauf\nhinzuweisen, dass die Ausfuhr von Dual Use Gütern bzw. besonderen militärischen Gütern nach\ndem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militä­\nrischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) zulässig ist,\nwenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.\n50. Zwischenfazit: Das SECO macht Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht geltend. A.__ und B.__ sind nicht\nlegitimiert, sich auf diese die öffentlichen Interessen betreffende Ausnahmebestimmung zu beru­\nfen. Die Bestimmung ist demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen.\n51. B.__ erklärt des Weiteren, dass die integrale Verweigerung des Zugangs zu den ersuchten Doku­\nmenten aus \"Gründen der Sicherheit\" (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) und zum Schutz der \"wirtschafts­\npolitischen Interessen der Schweiz\" (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) erforderlich sei.\n52. Die Ausnahmeklauseln in Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ zielen wiederum auf den Schutz öffentli­\ncher und nicht privater Interessen ab. Wie ausgeführt sind Private nicht legitimiert, sich auf öffent­\nliche Ausnahmebestimmungen zu berufen.12 Die integrale Zugangsverweigerung gestützt auf\nArt. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ kann somit nicht von B.__ vorgebracht werden.\n53. Das SECO hat ursprünglich keine Bedenken gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ geäussert.\nMit Schreiben vom 17. Februar 2026 (Ziff. 22) informierte es jedoch B.__ darüber, dass es ent­\nschieden habe, \"den Umfang des dem Gesuchsteller gewährten Zugangs zu reduzieren.\" In zwei\naus dem Jahr 2014 stammenden Dokumenten aus Dossier 3 seien Schwärzungen aufgrund von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ erforderlich.\n54. Das SECO hat die angedachten Abdeckungen gegenüber B.__ bis anhin nur summarisch begrün­\ndet. Gegenüber dem Beauftragten äusserte es sich nicht zur Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1\nBst. c und f BGÖ. Die Schwärzungen wurden vielmehr mit der \"Unkenntlichmachung von Perso­\nnendaten\" begründet. Die Behörde hat damit nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten\nBegründungsdichte dargetan, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ anwendbar sind.\n55. Zwischenfazit: Das SECO hat bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Be­\ngründungsdichte belegt, dass die Ausnahmegründe in Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ wirksam\nsind. B.__ ist nicht legitimiert, sich auf diese Ausnahmebestimmungen zu berufen.\n56. Sowohl A.__ als auch B.__ berufen sich im Zusammenhang mit der Zugangsverweigerung auf\nden Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ.\n57. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver­\nweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab­\nrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff \"Geschäftsgeheimnis\" ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie­\nhung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen­\nkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\nhalten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis­\nherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).13\n58. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die\nwesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken\nund dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen\nbzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge­\nschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins­\nbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal­\nkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und\n\n"}