{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. 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Aufl. 2024, Art. 4, Rz. 6.\n5/15\nder Tatsache, dass das Öffentlichkeitsgesetz im Zuge des Abschlusses des vorgenannten Ab­\nkommens im Jahr 2012 nicht revidiert wurde, kommen das Öffentlichkeitsgesetz und dessen Aus­\nnahmebestimmungen vorliegend ohne Weiteres in dem Rahmen zur Anwendung wie es beim\nZugang zu klassifizierten Informationen nach der nationalen Gesetzgebung der Fall ist. Abgese­\nhen davon ist hervorzuheben, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente mehrheitlich\nnicht im Sinne der nationalen Regelungen klassifiziert sind.\n45. Zwischenfazit: Das Abkommen steht der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nicht entge­\ngen. Das Zugangsgesuch ist nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen.\n46. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz­\nliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be­\nhörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt\namtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe­\nstand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die\nPrivatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die\nobjektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen­\nten obliegt je nach geltend gemachter öffentlicher oder privater Ausnahmebestimmung der zu­\nständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grund­\nsätzlich zu gewähren.6\n47. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ fol­\ngende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte\nInteresse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder\nunangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko\nbestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des\nMöglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte\nSchutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf\ndem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für\ndie auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die auf­\ngrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernst­\nhaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn\nder Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.7 Nach der\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit,\ndass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen\nbeeinträchtigen würde.8 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder\nöffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich\nerscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung\ngelten kann.9 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht\nohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in\nAnwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang\nin Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen\nAufschub.10\n48. A.__ stützt die Zugangsverweigerung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Es bestehe ein öffentliches\nInteresse \"an der Wahrung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Rüs­\ntungsgüter und Dual-Use-Güter und damit der Wahrung des guten Rufs und der internationalen\nBeziehungen der Schweiz\". Auch B.__ beruft sich sinngemäss auf die Ausnahmebestimmung in\nArt. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wenn sie festhält, dass eine Veröffentlichung der beantragten Doku­\nmente die \"internationalen Beziehungen der Schweiz zu Israel\" beeinträchtigen könne. Das An­\nsehen der Schweiz würde \"als zuverlässiger internationaler Partner im globalen Verteidigungsbe­\nreich schwer beschädigt.\" Die Bekanntgabe von \"sicherheitskritischen und für die\nLandesverteidigung relevante Informationen\" habe laut B.__ einen \"Chilling Effect auf künftige\nGeschäftstätigkeiten in der Schweiz [Hervorhebung im Original]\".\n\n"}