{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. 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Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.\n4/15\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stel­\nlungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n36. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n37. Den vorliegenden Schlichtungsanträgen von A.__ und B.__ liegt dasselbe Zugangsgesuch zu­\ngrunde. Zudem hörte das SECO A.__ und B.__ zur Bekanntgabe von (teilweise) denselben Do­\nkumenten an. Es rechtfertigt sich daher, die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer\ngemeinsamen Empfehlung zu erledigen.\n38. B.__ ersuchte den Beauftragten in ihrem Schlichtungsantrag (Ziff. 17) um Zusicherung der Ge­\nheimhaltung ihrer Stellungnahme (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). Der Beauftragte sichert eine solche\nGeheimhaltung nicht zu. Er weist darauf hin, dass die Empfehlung keine Informationen enthalten\ndarf, die eines der geschützten Interessen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ beeinträchtigen könnten\n(Art. 13 Abs. 2 VBGÖ).\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n39. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3\n40. Das SECO hörte im Rahmen der Bearbeitung des vorliegend zugrunde liegenden Zugangsge­\nsuchs (Ziff. 2) elf Unternehmen betreffend den Zugang zu 18 Dossiers nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ\nan. A.__ wurde zur Bekanntgabe der Dossiers 6, 7, 9 und 12, B.__ zu den Dossiers 1, 3, 6, 12\nund 15 angehört. Beide Antragstellerinnen sprechen sich vollständig gegen die Bekanntgabe der\nDokumente aus. Somit ist der Zugang zu den jeweiligen Dossiers, die A.__ und B.__ zur Anhörung\nunterbreitet wurden, Schlichtungsgegenstand.\n41. Nicht Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der vom SECO gewährte Zugang\nzur vom Gesuchsteller im Rahmen eines anderweitigen Zugangsverfahrens ersuchten Liste\n(Ziff. 1). Auf das Begehren von B.__, die Offenlegung ebendieser Liste im Rahmen des vorliegen­\nden Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen, ist folglich nicht einzutreten.\n42. B.__ stützt die Zugangsverweigerung unter anderem auf das Abkommen zwischen dem Schwei­\nzerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Schutz klassifizierter Infor­\nmationen (SR 0.514.144.91; nachfolgend: das Abkommen): Das SECO erachtet das Abkommen\n\"als nicht anwendbar.\"\n43. Das Abkommen bezweckt den Schutz von Verteidigungs- und Militärprojekten betreffenden klas­\nsifizierte Informationen, welche im Rahmen der Umsetzung und der Erarbeitung von klassifizierten\nVerträgen oder des Zwecks des Abkommens ausgetauscht werden (Art. I des Abkommens).\nArt. IV des Abkommens regelt die Klassifizierungsstufen und den Zugang zu klassifizierten Infor­\nmationen. Gemäss Art. IV.3. des Abkommens haben die Vertragsparteien geeignete Massnah­\nmen zum Schutz von klassifizierten Informationen in ihren nationalen Gesetzgebungen, Vorschrif­\nten und Gebräuchen zu ergreifen. Den nach dem Abkommen klassifizierten Informationen ist\nderselbe Schutz zuzukommen wie den eigenen klassifizierten Informationen mit der gleichen Klas­\nsifizierungsstufe.\n44. Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz schliesst eine Klassifizierung den Zugang gemäss Öf­\nfentlichkeitsgesetz nicht per se aus.4 Sie ist jedoch ein Hinweis für die Beurteilung eines Zugangs­\ngesuchs und die allfällige Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen im Öffentlichkeitsgesetz\nund kann entsprechend bei der Beurteilung eines Gesuchs berücksichtigt werden.5 Angesichts\n\n"}