{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"}], "ScrapyJob": "446973/66/2168", "Zeit UTC": "10.07.2026 03:21:50", "Checksum": "0674bef73d11bc196223466b3c5de043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Juli 2026: SECO / Dokumente i.Z. mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern\n\n 3/15\nBehörde nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ in Bezug auf die betroffenen Dokumente geändert habe und\num B.__ \"ein faires Verfahren zu gewährleisten\", könne diese ihren Schlichtungsantrag \"ergänzen,\nsofern Sie dies als erforderlich erachten.\"\n23. Am 19. Februar 2026 übermittelte das SECO dem Beauftragten die betroffenen Dokumente und\neine Stellungnahme betreffend den Schlichtungsantrag von B.__. Die Behörde beabsichtige, \"den\nZugang zu bestimmten betroffenen Dokumenten mit weitergehenden Schwärzungen zu gewäh­\nren, die durch die Unkenntlichmachung von Personendaten gerechtfertigt sind\". Es erklärte, diese\nSchwärzungen würden den ursprünglich geplanten und kommunizierten Zugang einschränken.\n24. Mit Schreiben vom 10. März 2026 reichte B.__ ein Schreiben mit dem Titel \"Ergänzung Schlich­\ntungsantrag\" beim Beauftragten ein, in der sie auf ihre Ausführungen vom 26. Januar 2026 ver­\nwies und weiterhin die vollständige Verweigerung des Zugangs verlangte.\n25. Am 11. März 2026 bestätige der Beauftragte den Eingang der \"Ergänzung des Schlichtungsan­\ntrags\" von B.__.\n26. Mit E-Mail vom 13. März 2026 informierte der Beauftragte das SECO über den Eingang der \"Er­\ngänzung des Schlichtungsantrags\" von B.__ und forderte es dazu auf, allfällige weitere Unterlagen\nsowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n27. Am 19. März 2026 stellte das SECO dem Beauftragten eine Liste aller im Rahmen der Bearbeitung\ndes Zugangsgesuchs konsultierten Unternehmen zu. Es wurden insgesamt 11 vom Zugangsge­\nsuch betroffene Unternehmen angehört, wobei teilweise verschiedene Unternehmen zum Zugang\nzu denselben Dossiers konsultiert wurden.\n28. Mit E-Mail vom 26. März 2026 informierte das SECO den Beauftragten über eine Berichterstat­\ntung, wonach die Räumlichkeiten von B.__ von Aktivistinnen und Aktivisten beschädigt wurden.\n29. Mit Schreiben vom 1. April 2026 informierte der Beauftragte A.__ und B.__ darüber, dass er das\nSchlichtungsverfahren schriftlich durchführt.1 In diesem Rahmen gab er ihnen die Möglichkeit, ge­\nmäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n30. Am 7. April 2026 räumte der Beauftragte dem SECO die Möglichkeit ein, eine ergänzende Stel­\nlungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ einzureichen.\n31. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das SECO dem Beauftragten mit, dass es \"keine inhaltlichen\nBemerkungen habe\", wies jedoch darauf hin, \"dass sich die Sicherheitslage in der Schweiz für\nFirmen, die rüstungsrelevante Geschäfte mit Israel tätigen oder einen israelischen Hintergrund\nhaben, verschärft hat.\"\n32. Mit Schreiben vom 29. April 2026 verzichtete B.__ auf eine ergänzende Stellungnahme.\n33. Am 30. April 2026 teilte A.__ dem Beauftragten mit, dass sie vollumfänglich an \"ihrem Standpunkt\ngemäss Schreiben an das SECO vom 29. September 2025 und Schlichtungsantrag vom 26. Ja­\nnuar 2026\" festhalte.\n34. Auf die weiteren Ausführungen von A.__, B.__ und des SECO sowie auf die eingereichten Unter­\nlagen wird, soweit erforderlich und empfehlungsrelevant, in den folgenden Erwägungen eingegan­\ngen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n35. A.__ und B.__ wurden nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Drittpersonen nahmen\nsie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und sind somit zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden\n\n"}