{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. 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Es teilte ihnen mit, dass es nach der Prüfung der vorgebrachten Argumente zum Schluss\ngekommen sei, dass \"die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis\nund jener des [Beauftragten] für eine Geltendmachung der Ausnahmen\" von Art. 7 Abs. 1 Bst. d\nund g und Abs. 2 BGÖ (A.__) bzw. von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d, f und g BGÖ (B.__) zwecks Ver­\nweigerung des Zugangs nicht ausreichen. Die Ausführungen seien zu wenig substantiiert und zu\nallgemein, \"als dass sie die Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen in ihrer Gesamtheit\nrechtfertigen.\" Gegenüber B.__ äusserte sich das SECO zudem zum vorgebrachten Vorbehalt\ndes Abkommens zwischen der Schweiz und Israel: Nach Ansicht der Behörde sei dieses vorlie­\ngend nicht anwendbar. Schliesslich lehnte sie die Forderung von B.__, es zu allen vom Zugangs­\ngesuch betroffenen Dokumente anzuhören, ab. Im Ergebnis erwäge das SECO weiterhin, den\nZugang zu den ersuchten Dokumenten zu gewähren.\n16. Am 26. Januar 2026 reichte das angehörte Unternehmen A.__ einen Schlichtungsantrag beim\nBeauftragten ein. Darin wiederholte es im Wesentlichen seine gegenüber dem SECO gemachten\nAusführungen (Ziff. 10). Ergänzend betonte A.__, dass \"die vom Zugangsgesuch betroffenen Dos­\nsiers und Korrespondenzen von Geschäftsgeheimnissen durchdrungen sind und ihre Veröffentli­\nchung für [A.__] zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen würde.\" Zudem seien die Unterla­\ngen, insbesondere hinsichtlich der Erstellung von sogenannten \"Nullerbescheiden\", im Rahmen\nder Exportkontrolle sowie der dazugehörigen Korrespondenz vertraulich zu behandeln, da eine\nBekanntgabe dieser Informationen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bzw. einer Ver­\nschlechterung der Rechtsdurchsetzung führen könne, womit \"die Wahrung der internationalen\nVerpflichtungen der Schweiz im Bereich der Exportkontrolle beeinträchtig[t]\" werden könnte.\nSchliesslich sei ein \"bedachter Umgang\" bei der Bekanntgabe von Informationen im Zusammen­\nhang mit israelischen Rüstungs- und Sicherheitsunternehmen \"in der stark aufgeladenen politi­\nschen und medialen Debatte zur Sicherheitspolitik zum Schutz von Eigentum der Mitarbeitenden\",\nder A.__ und anderen betroffenen Unternehmen geboten.\n17. Am selben Tag reichte B.__ einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein, in welchem sie im\nWesentlichen an ihren Ausführungen gegenüber dem SECO festhielt (Ziff. 14). Der Zugang sei\nintegral gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Israel, Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d, f und\ng sowie Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ zu verweigern. Im Übrigen habe das SECO nach\nAnsicht von B.__ Art. 11 Abs. 1 BGÖ verletzt, als es ihm nicht alle \"weiteren Unterlagen\", die vom\nZugangsgesuch betroffen sind, zur Stellungnahme unterbreitet habe. Abgesehen davon sei das\nZugangsgesuch bereits abzulehnen, da das SECO keinen Zugang zu der dem Gesuch zugrunde\nliegenden Liste (Ziff. 1) hätte gewähren dürfen. Abschliessend ersuchte B.__ den Beauftragten\num Zusicherung der Geheimhaltung der Informationen im Schlichtungsantrag gemäss Art. 7\nAbs. 1 Bst. h BGÖ.\n18. Mit E-Mail vom 27. Januar 2026 informierte der Beauftragte das SECO über den Eingang der\nSchlichtungsanträge von A.__ und B.__ und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente\nsowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n19. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber A.__ und B.__ den\nEingang ihrer Schlichtungsanträge.\n20. Am 2. Februar 2026 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme be­\ntreffend den Schlichtungsantrag von A.__ beim Beauftragten ein.\n21. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte das SECO eine Fristerstreckung in Bezug auf die Einreichung\ndes Dossiers betreffend den Schlichtungsantrag von B.__. Da eine weitere Drittpartei (C.__) zu\neinem \"spezifischen Dossier [Dossier 3] konsultiert wurde\" und eine \"Neubeurteilung ihrer Position\nbeantragt und uns neue Elemente vorgelegt hat\", sei das SECO zu dem Schluss gekommen,\neinzelne Passagen in den betroffenen Dokumenten zu schwärzen. Da das betroffene Dossier 3\nauch B.__ zur Anhörung zugestellt wurde, sei diese ebenfalls über den neuen Schwärzungsvor­\nschlag zu orientieren.\n22. Am 17. Februar 2026 informierte das SECO B.__ darüber, dass es \"eine Stellungnahme einer\nDritten [C.__] erhalten hat und gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c und f BGÖ entschieden [hat], den Um­\nfang des dem Gesuchsteller gewährten Zugangs zu reduzieren.\" Da sich die Stellungnahme der\n\n"}