{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2026-07-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TaTsX396J7DM/Empfehlung%20vom%201.%20Juli%202026.%20SECO-Dokumente%20i.Zh.%20mit%20der%20Ein-%20Aus-%20und%20Durchfuhr%20von%20Dual-Use%20G%C3%BCtern%20und%20von%20besonderen%20milit%C3%A4rischen%20G%C3%BCtern.pdf", "Checksum": "0e6c476e2f08497fbdaa12535aac4c64"}, "Scrapedate": "2026-07-10", "Scrapetime": "03:21:50", "Num": ["Empfehlung vom 1. Juli 2026. SECO-Dokumente i.Zh. mit der Ein- Aus- und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und von besonderen militärischen Gütern"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.07.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.07.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. 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Juni 2025 reichte der Gesuchsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da­\ntenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem er ausführte, dass die \"émo­\nlument prohibitif apparaît de fait comme un refus matériel\".\n5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 informierte der Gesuchsteller das SECO darüber, dass er an\nseinem Zugangsgesuch festhält.\n6. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag (Ziff. 4) nicht\nein, da seiner Ansicht nach die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs\na priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung\ndes Zugangs gleichkommt.\n7. Am 28. August 2025 informierte das SECO den Gesuchsteller über den weiteren Verlauf des Ver­\nfahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unter­\nnehmen angehört werden müssen.\n8. Am 16. September 2025 orientierte das SECO den Gesuchsteller über die Durchführung der An­\nhörung der betroffenen Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ.\n9. Mit Schreiben vom selben Tag hörte das SECO das vom Zugangsgesuch betroffene Unterneh­\nmen A.__ nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu den Dossiers 6, 7, 9 und 12 an.\n10. A.__ nahm am 29. September 2025 durch ihre Rechtsvertretung gegenüber dem SECO Stellung.\nDarin führte sie aus, dass der ersuchte Zugang zu den \"Dossiers mit Nummern 6, 7, 9 und 12\"\naufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. d und g sowie Art. 7 Abs. 2 BGÖ vollumfänglich zu verweigern sei.\nEine \"teilweise Schwärzung des Dossiers erscheint angesichts der dichten Durchdringung der\nUnterlagen mit sensiblen Informationen kaum praktikabel\", weshalb der Zugang integral zu ver­\nweigern sei. A.__ forderte das SECO abschliessend auf, weitere vom Zugangsgesuch betroffene\nDritte anzuhören, sofern dies noch nicht erfolgt sei.\n11. Am selben Tag gelangte die Rechtsvertretung des Unternehmens B.__ an das SECO, da es über\neinen Geschäftspartner von den Zugangsgesuchen (Ziff. 1 und 2) Kenntnis erhalten habe. B.__\nverlangte, dass ihr \"[a]lle vom Zugangsgesuch betroffenen Aktenbestände […] vollständig zuzu­\nstellen [seien], damit sie den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse prüfen kann.\"\n12. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 nahm das SECO zum Schreiben von B.__ Stellung und kün­\ndigte deren baldmöglichste Anhörung an.\n13. Am 3. November 2025 hörte das SECO B.__ nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu den Dossiers 1, 3, 6,\n12 und 15 an, \"bei denen wir davon ausgehen, dass [B.__] deren ursprüngliche Datenherrin ist\".\nEs orientierte B.__ zudem darüber, dass \"die übrigen Unterlagen, welche Gegenstand des Zu­\ngangsgesuchs der Privatperson sind, nicht Teil der vorliegenden Anhörung sind\". Es handle sich\n\"lediglich um einen Schriftwechsel zwischen dem SECO und Schweizer Unternehmen zur Mach­\nbarkeit von Geschäften mit [B.__]\". Da diese jedoch keine \"Datenherrin\" sei, müsse das SECO\nsie zu den betroffenen Dokumenten nicht anhören.\n14. B.__ nahm am 13. November 2025 zum Zugangsgesuch ablehnend Stellung. Darin hielt das Un­\nternehmen fest, dass die Bekanntgabe der Liste im Sinne des Zugangsgesuchs vom 5. Mai 2025\n(Ziff. 1) unzulässig sei, weshalb auch das Zugangsgesuch vom 22. Mai 2025 (Ziff. 2) abzulehnen\nsei. Abgesehen davon sei der Zugang einerseits gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag zwi­\nschen der Schweiz und Israel zu Dokumenten mit einem Klassifizierungsvermerk zu verweigern.\nAnderseits dürfe der Zugang \"aus Gründen der Sicherheit und der Aussenbeziehungen\" gestützt\nauf Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und f BGÖ sowie auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht gewährt werden.\nDie vorliegenden Dokumente enthielten \"Geschäftsgeheimnisse und andere sensitive und sicher­\nheitsrelevante Informationen\". Eine Ausnahme gelte für einzelne Produktdatenblätter. Im Übrigen\nsei zu beachten, dass \"Verleumdungskampagnen\" gegen B.__ geführt würden. Schliesslich for­\nderte B.__ das SECO dazu auf, ihr alle Dokumente zur Anhörung vorzulegen, die direkt oder\nindirekt mit ihr, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihren \"Beziehungen zur schweizerischen Regierung\nund Stellen des Auslands\" im Zusammenhang stehen.\n\n"}