5. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 16 BGÖ). 6. Diese Empfehlung wird veröffentlicht (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert. 7. Die Empfehlung wird eröffnet: J X J Bundesamt für Verkehr (inklusiv Anhang) 3003 Bern J Eisenbahnunternehmen B, gemäss Anhang (inklusiv Anhang) Hanspeter Thür Anhang: Betroffenes Eisenbahnunternehmen B (keine Veröffentlichung) 8/8