8 BBl 2003 1976 7/8 Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021), wenn es in Abweichung dieser Empfehlung dem Antragsteller den teilweisen Zugang nicht gewährt. Das Bundesamt für Verkehr erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).