III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 1. Das Bundesamt für Verkehr gewährt dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu den Dienstplänen und -einteilungen des Eisenbahnunternehmens B sowie den Auswertungsberichten des BAV betreffend das Eisenbahnunternehmen B. Dabei deckt es die Namen der Angestellten sowie diese identifizierende Angaben ab. Der Name des Eisenbahnunternehmens ist zugänglich zu machen. 2. Das Bundesamt für Verkehr erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des