2. Wie bereits in früheren Schlichtungsverfahren festgestellt, herrscht zurzeit eine gewisse „Alles oder Nichts“-Mentalität. Die Bundesämter machen zu wenig von der Möglichkeit (und Verpflichtung!) Gebrauch, einen teilweisen Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Zugang nur so gering wie möglich eingeschränkt wird. So lange die nicht anonymisierten (Art. 9 BGÖ) und/oder nicht abgedeckten respektive entfernten Teile (Art. 7 BGÖ) eines Dokuments noch substanzielle und sinnvolle Informationen enthalten, muss ein teilweiser Zugang zum Dokument gewährt werden.