Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in der Regel gebührenpflichtig (Art. 17 BGÖ sowie Art. 14ff. VBGÖ). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Da im vorliegenden Fall zahlreiche Dokumente zu anonymisieren sind, informiert das BAV den Antragsteller, wenn die Kosten für die Gewährung des Zugangs voraussichtlich 100 Franken übersteigen, und teilt ihm die zu erwartende Höhe der Gebühr mit. Möchte der Antragsteller am Zugangsgesuch festhalten, so muss er das Gesuch innert 10 Tagen bestätigen, ansonsten gilt es als zurückgezogen (Art. 16 Abs. 2 BGÖ).