18 AZG erstellt hat, sind nach Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich zugänglich. J Die Namen der Angestellten sowie alle weiteren Angaben, welche die Angestellten identifizieren könnten (wie Dienststelle, Arbeitsorte, Funktionsbezeichnungen), müssen vor Gewährung des Zugangs abgedeckt werden. J Der Name des Eisenbahnunternehmens B muss gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht abgedeckt werden. 7 BBl 2003 2033 6/8 D. Gebühren