5. Zusammenfassend kommt der Beauftragte in Bezug auf den Zugang zu den Dokumenten, die das Eisenbahnunternehmen B betreffen, zum folgenden Schluss: J Dienstpläne und -einteilungen, die das Eisenbahnunternehmen B dem BAV im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach Art. 20 AZG zugestellt hat, sowie Kontroll- und Auswertungsberichte, die das BAV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit nach Art. 18 AZG erstellt hat, sind nach Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich zugänglich.