Dieser Bekanntgabe von Personendaten steht auch das Datenschutzgesetz nicht entgegen, denn der Gesetzgeber hat für diese Ausnahmefälle eine Koordinationsnorm im 7 Datenschutzgesetz geschaffen . Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG können Personendaten bekannt gegeben werden, wenn (a.) die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und (b.) an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.