Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen und keine gravierenden Verstösse gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt worden sind. Die Bekanntgabe des Namens stellt nach Meinung des Beauftragten daher nur einen geringen Eingriff in die Privatsphäre dar. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen gelangt der Beauftragte zur Überzeugung, dass vorliegend das öffentliche Interesse am Zugang zu den Dokumenten (d.h. die Sicherheit im Bahnverkehr) das private Interesse an der Geheimhaltung des Namens überwiegt.