Der Beauftragte vertritt daher die Ansicht, dass Bürgerinnen und Bürger ein ebenso grundlegendes wie berechtigtes Interesse haben zu wissen, ob die vom Staat konzessionierten Transportunternehmen im Allgemeinen die gesetzlichen Vorgaben für den öffentlichen Verkehr einhalten und ob sie im Besonderen die Sicherheitsanforderungen beachten. Demgegenüber schätzt der Beauftragte das Interesse des betroffenen Eisenbahnunternehmens an der Wahrung seiner Privatsphäre als ungleich geringer ein, zumal die sie betreffenden Informationen in einem direkten