6 BBl 1971 I 442 5/8 zwischen der Arbeitszeit der Angestellten von konzessionierten Eisenbahngesellschaften und der Sicherheit der Fahrgäste her. J Das Eisenbahnunternehmen hat vom Bund eine Konzession erhalten. Aufgrund der besonderen Natur der Beziehung zwischen der Drittperson und dem Bund besteht bereits ein grösseres Interesse an der Transparenz. J Dem öffentlichen Verkehr kommt in der Schweiz eine grosse Bedeutung zu.