Dies geschieht u.a. durch Vorgaben in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 3ff. AZG). Zur Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (sowie zum Schutz der Arbeitnehmer) wurde dem BAV eine Aufsichtstätigkeit übertragen. Der Gesetzgeber stellt damit einen direkten Zusammenhang