4. Das Eisenbahnunternehmen B ist eine juristische Person. Juristische Personen besitzen grundsätzliche die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Sie haben Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer Personendaten und können sich auf das Datenschutzrecht berufen (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR 235.1). Es stellt sich daher die Frage, ob auch das Eisenbahnunternehmen B aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ein Recht darauf hat, anonym zu bleiben.