Die blosse Tatsache, dass in den einzelnen Dokumenten zahlreiche Personendaten abzudecken sind, rechtfertigt keine vollumfängliche Ablehnung des Gesuchs. Dies zeigt sich 4/8 schon daran, dass zum einen der Gesetzgeber auch die besonders aufwändige Bearbeitung geregelt hat (Art. 10 Abs. 4 BGÖ in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) und zum andern für arbeitsintensive Gesuche eine Gebühr verlangt werden kann (s. unten Bst. D).