Es kann nicht die Aufgabe eines Bundesamtes sein, darüber zu urteilen, ob die Informationen, zu denen der Gesuchsteller Zugang beantragt, für ihn sinnvoll sind oder nicht. Ebenso wenig muss das Bundesamt in Betracht ziehen, welche Schlüsse und Wertungen der Gesuchsteller aus den zugänglichen Informationen ziehen könnte. Gemäss Öffentlichkeitsgesetz muss sich das Bundesamt in erster Linie darauf beschränken, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zugangs zu erfüllen. Dass auch anonymisierte Dokumente einen (sinnvollen oder sinnentleerten) informativen Inhalt aufweisen, zeigt der zu beurteilenden Fall.