Zu Recht verweist das BAV darauf, dass amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 BGÖ). Der Beauftragte kann allerdings dem BAV nicht folgen, wenn es festhält, dass Dienstpläne und -einteilungen „durch eine Anonymisierung sinnlos werden.“