3. Die zu beurteilenden amtlichen Dokumente (Dienstpläne und -einteilungen sowie Auswertungsberichte) enthalten Personendaten (einerseits Angaben zum Unternehmen, anderseits Angaben zu den Arbeitnehmern) sowie Angaben, die auch Rückschlüsse auf Personen ermöglichen (Dienststelle, Orte, Funktionsbezeichnungen etc.). Zu Recht verweist das BAV darauf, dass amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 BGÖ).