Kann ein Dokument nicht entsprechend den Vorgaben von Art. 9 BGÖ anonymisiert werden, so darf eine Behörde nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Zugang stets verweigert werden muss. Sie muss vielmehr die notwendigen Schritte unternehmen, um der gesuchstellenden Person einen (vollumfänglichen oder eingeschränkten) Zugang zum Dokument zu ermöglichen. Die Behörde ist nach Öffentlichkeitsgesetz gehalten, die Drittperson in das Gesuchverfahren einzubeziehen ist, wenn sie die Gewährung des Zugangs in Betracht zieht (Art. 11 BGÖ).