2. Die kurze Erfahrung seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes zeigt, dass Bundesorgane in der überwiegenden Mehrheit der Gesuche den Zugang entweder vollumfänglich gewähren oder vollständig ablehnen. Sie lassen dabei ausser Acht, dass das Öffentlichkeitsgesetz einen teilweisen Zugang zu einzelnen Inhalten des Dokuments vorsieht respektive vorschreibt („einschränken“ gemäss Art. 7). Dies gilt explizit auch für amtliche Dokumente, die Personendaten Dritter enthalten. Kann ein Dokument nicht entsprechend den Vorgaben von Art.