1. Im Folgenden gilt es, die Frage des Zugangs zu den Dokumenten betreffend das Eisenbahnunternehmen B zu beurteilen. Es handelt sich dabei um die vom BAV einverlangten Dienstpläne und -einteilungen sowie die von BAV erstellten Auswertungsberichte. Das BAV lehnt den Zugang zu den gewünschten Dokumenten vollumfänglich ab und begründete dies mit dem Schutz der Privatsphäre der in den Dokumenten erwähnten Personen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ).