Folglich besteht gemäss Öffentlichkeitsgesetz kein Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten betreffend das Eisenbahnunternehmen A. 1 Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, BBl 2003 2023 2 BBl 2003 2024 3 S. dazu auch Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über den „Aufprall eines Dienstzuges auf eine stehende Wagengruppe, 17. Mai 2006, in Dürrenast/Thun“ http://www.uus.admin.ch/imperia/md/content/uus/schlussberichte/4020506.pdf ) 3/8 C. Zugang zu Dokumenten mit Personendaten Dritter