Alle Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Unfall in Dürrenast stehen und sich im Besitz des BAV befinden, fallen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz besteht kein 3 Anspruch auf Zugang zu diesen Dokumenten . 2. Aus den Unterlagen, die das BAV dem Beauftragten zur Verfügung gestellt hat, geht hervor, dass gegen eines der zwei untersuchten Eisenbahnunternehmen (Unternehmen A), bei dem lediglich eine Diensteinheit überprüft wurde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.