Deswegen müssten die amtlichen Dokumente gemäss Art. 9 BGÖ „vor Weitergabe soweit anonymisiert werden, dass keine Rückschlüsse auf natürliche oder juristische Personen erfolgen können.“ Weiter führte das BAV aus, „da es sich bei Dienstplänen und Diensteinteilungen naturgemäss um Unterlagen mit sehr vielen Personendaten handelt, würden sie durch eine Anonymisierung sinnlos werden.“