5. Das BAV teilte dem Antragsteller am 23. November 2006 mit, dass gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) „zu den erhaltenen Informationen und deren Auswertung kein Zugang gewährt werden (kann), denn dadurch würde die Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigt.“ Deswegen müssten die amtlichen Dokumente gemäss Art. 9 BGÖ „vor Weitergabe soweit anonymisiert werden, dass keine Rückschlüsse auf natürliche oder juristische Personen erfolgen können.“