20 des Arbeitszeitgesetzes von zwei Eisenbahnunternehmen (Unternehmen A und Unternehmen B) Dienstpläne und Diensteinteilungen einverlangt hatte (dabei wurden total vier Diensteinheiten überprüft). Gemäss dieser Bestimmung sind das Unternehmen und die Arbeitnehmer „verpflichtet, den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte über den Vollzug des Gesetzes und dessen Verordnung zu erteilen sowie die Dienstpläne und Diensteinteilungen zur Verfügung zu halten.“ Bei Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten kann die Aufsichtsbehörde Strafanzeige einreichen.