{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2007-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qzncOglCSvOx/Empfehlung%20vom%201.%20Juni%202007BAV%20Dienstpl%C3%A4ne%20von%20Eisenbahnunternehmen.pdf", "Checksum": "dc722bb8bb713db1fec54dbc1bd95602"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Andererseits kann dadurch das Vertrauen in Behörden\nund Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden, verbessert werden.\n8\nSowohl Kontrolle als auch Vertrauensbildung sind zentrale Ziele des Öffentlichkeitsgesetzes .\nEs ist daher zu fordern, dass Bundesbehörden in Zukunft vermehrt Massnahmen ergreifen,\ndamit Kontrollberichte, Inspektionsberichte und Auswertungen – auf Gesuch hin oder\nöffentlich – zugänglich gemacht werden können. Dieser Forderung sollten die Ämter bereits\nbei Erstellung eines Berichts Rechnung tragen und entsprechende Vorkehrungen treffen.\n\n2. Wie bereits in früheren Schlichtungsverfahren festgestellt, herrscht zurzeit eine gewisse „Alles\noder Nichts“-Mentalität. Die Bundesämter machen zu wenig von der Möglichkeit (und\nVerpflichtung!) Gebrauch, einen teilweisen Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren.\nDas Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Zugang nur so gering wie möglich\neingeschränkt wird. So lange die nicht anonymisierten (Art. 9 BGÖ) und/oder nicht\nabgedeckten respektive entfernten Teile (Art. 7 BGÖ) eines Dokuments noch substanzielle\nund sinnvolle Informationen enthalten, muss ein teilweiser Zugang zum Dokument gewährt\nwerden.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Das Bundesamt für Verkehr gewährt dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu den\nDienstplänen und -einteilungen des Eisenbahnunternehmens B sowie den\nAuswertungsberichten des BAV betreffend das Eisenbahnunternehmen B. Dabei deckt es die\nNamen der Angestellten sowie diese identifizierende Angaben ab. Der Name des\nEisenbahnunternehmens ist zugänglich zu machen.\n\n2. Das Bundesamt für Verkehr erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des\n\n8\nBBl 2003 1976\n7/8\nVerwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021), wenn es in Abweichung dieser Empfehlung\ndem Antragsteller den teilweisen Zugang nicht gewährt.\n\nDas Bundesamt für Verkehr erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n\n3. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nBundesamt für Verkehr den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden\nist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n\n4. Als von der Empfehlung betroffene Drittperson kann das Eisenbahnunternehmen B innerhalb\nvon 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Verkehr den Erlass einer\nVerfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen, wenn es mit der\nEmpfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n\n5. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art.\n16 BGÖ).\n\n6. Diese Empfehlung wird veröffentlicht (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). Zum Schutz der Personendaten\nder am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert.\n\n7. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\nJ X\n\nJ Bundesamt für Verkehr (inklusiv Anhang)\n3003 Bern\n\nJ Eisenbahnunternehmen B, gemäss Anhang (inklusiv Anhang)\n\nHanspeter Thür\n\nAnhang: Betroffenes Eisenbahnunternehmen B (keine Veröffentlichung)\n\n8/8\n"}