{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2007-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qzncOglCSvOx/Empfehlung%20vom%201.%20Juni%202007BAV%20Dienstpl%C3%A4ne%20von%20Eisenbahnunternehmen.pdf", "Checksum": "dc722bb8bb713db1fec54dbc1bd95602"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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IV 3; in „Selbstbestimmung und Recht“, Festgabe für Rainer J.\nSchweizer, Schulthess 2003\n5\nAus dieser Tatsache lässt sich nach der hier vertretenen Ansicht nicht zwingend ableiten, dass der Zugang zu solchen\nInformationen restriktiver gehandhabt werden muss (anders Brunner).\n6\nBBl 1971 I 442\n5/8\nzwischen der Arbeitszeit der Angestellten von konzessionierten Eisenbahngesellschaften\nund der Sicherheit der Fahrgäste her.\nJ Das Eisenbahnunternehmen hat vom Bund eine Konzession erhalten. Aufgrund der\nbesonderen Natur der Beziehung zwischen der Drittperson und dem Bund besteht bereits\nein grösseres Interesse an der Transparenz.\nJ Dem öffentlichen Verkehr kommt in der Schweiz eine grosse Bedeutung zu. Eine grosse\nAnzahl von Bürgerinnen und Bürgern sind täglich auf den öffentlichen Verkehr\nangewiesen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Öffentlichkeit nach einem\nZugsunglück ein besonderes Interesse an Informationen zur Sicherheit des\nEisenbahnverkehrs in der Schweiz hat.\n\nDie Sicherheit im Eisenbahnverkehr hat oberste Priorität. Der Beauftragte vertritt daher die\nAnsicht, dass Bürgerinnen und Bürger ein ebenso grundlegendes wie berechtigtes Interesse\nhaben zu wissen, ob die vom Staat konzessionierten Transportunternehmen im Allgemeinen\ndie gesetzlichen Vorgaben für den öffentlichen Verkehr einhalten und ob sie im Besonderen\ndie Sicherheitsanforderungen beachten. Demgegenüber schätzt der Beauftragte das\nInteresse des betroffenen Eisenbahnunternehmens an der Wahrung seiner Privatsphäre als\nungleich geringer ein, zumal die sie betreffenden Informationen in einem direkten\nZusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen und keine gravierenden\nVerstösse gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt worden sind. Die Bekanntgabe des\nNamens stellt nach Meinung des Beauftragten daher nur einen geringen Eingriff in die\nPrivatsphäre dar.\n\nAufgrund der vorangehenden Ausführungen gelangt der Beauftragte zur Überzeugung, dass\nvorliegend das öffentliche Interesse am Zugang zu den Dokumenten (d.h. die Sicherheit im\nBahnverkehr) das private Interesse an der Geheimhaltung des Namens überwiegt.\n\nDieser Bekanntgabe von Personendaten steht auch das Datenschutzgesetz nicht entgegen,\ndenn der Gesetzgeber hat für diese Ausnahmefälle eine Koordinationsnorm im\n7\nDatenschutzgesetz geschaffen . Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG können Personendaten\nbekannt gegeben werden, wenn (a.) die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit\nder Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und (b.) an deren Bekanntgabe ein überwiegendes\nöffentliches Interesse besteht. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.\n\n5. Zusammenfassend kommt der Beauftragte in Bezug auf den Zugang zu den Dokumenten, die\ndas Eisenbahnunternehmen B betreffen, zum folgenden Schluss:\nJ Dienstpläne und -einteilungen, die das Eisenbahnunternehmen B dem BAV im Rahmen\nseiner Auskunftspflicht nach Art. 20 AZG zugestellt hat, sowie Kontroll- und\nAuswertungsberichte, die das BAV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit nach Art. 18 AZG\nerstellt hat, sind nach Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich zugänglich.\nJ Die Namen der Angestellten sowie alle weiteren Angaben, welche die Angestellten\nidentifizieren könnten (wie Dienststelle, Arbeitsorte, Funktionsbezeichnungen), müssen\nvor Gewährung des Zugangs abgedeckt werden.\nJ Der Name des Eisenbahnunternehmens B muss gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht\nabgedeckt werden.\n\n7\nBBl 2003 2033\n6/8\nD. Gebühren\n\nDer Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in der Regel gebührenpflichtig (Art. 17 BGÖ sowie\nArt. 14ff. VBGÖ). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn vorgängig ein Schlichtungsverfahren\ndurchgeführt worden ist.\n\nDa im vorliegenden Fall zahlreiche Dokumente zu anonymisieren sind, informiert das BAV\nden Antragsteller, wenn die Kosten für die Gewährung des Zugangs voraussichtlich 100\nFranken übersteigen, und teilt ihm die zu erwartende Höhe der Gebühr mit. Möchte der\nAntragsteller am Zugangsgesuch festhalten, so muss er das Gesuch innert 10 Tagen\nbestätigen, ansonsten gilt es als zurückgezogen (Art. 16 Abs. 2 BGÖ).\n\nE. Schlussbemerkung\n\n"}