{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2007-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qzncOglCSvOx/Empfehlung%20vom%201.%20Juni%202007BAV%20Dienstpl%C3%A4ne%20von%20Eisenbahnunternehmen.pdf", "Checksum": "dc722bb8bb713db1fec54dbc1bd95602"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Dass auch anonymisierte Dokumente einen (sinnvollen oder\nsinnentleerten) informativen Inhalt aufweisen, zeigt der zu beurteilenden Fall. Aus\nanonymisierten Dienstplänen und -einteilungen lassen sich eine Vielzahl von Informationen\nentnehmen, wie beispielsweise Arbeits- und Ruhezeiten. Es versteht sich von selbst, dass die\nNamen der Angestellten sowie alle weiteren Angaben, welche die Angestellten identifizieren\nkönnten, vor der Gewährung des Zugangs abgedeckt werden müssen.\n\nDie blosse Tatsache, dass in den einzelnen Dokumenten zahlreiche Personendaten\nabzudecken sind, rechtfertigt keine vollumfängliche Ablehnung des Gesuchs. Dies zeigt sich\n4/8\nschon daran, dass zum einen der Gesetzgeber auch die besonders aufwändige Bearbeitung\ngeregelt hat (Art. 10 Abs. 4 BGÖ in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) und zum\nandern für arbeitsintensive Gesuche eine Gebühr verlangt werden kann (s. unten Bst. D).\n\n4. Das Eisenbahnunternehmen B ist eine juristische Person. Juristische Personen besitzen\ngrundsätzliche die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Sie haben\nAnspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer Personendaten und können sich auf das\nDatenschutzrecht berufen (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR\n235.1). Es stellt sich daher die Frage, ob auch das Eisenbahnunternehmen B aus Gründen\ndes Persönlichkeitsschutzes ein Recht darauf hat, anonym zu bleiben.\n\nGemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ können im Rahmen der Zugangsgewährung in Ausnahmefällen\nauch Personendaten eines Dritten bekannt gegeben, wenn an deren Bekanntgabe ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse besteht. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ enthält eine nicht\nabschliessende Auflistung von Fällen, in denen das öffentliche Interesse am Zugang das\nInteresse der Drittperson am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt. Zur Feststellung des\nüberwiegenden öffentlichen Interesses muss eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz\nder Privatsphäre des Dritten und dem öffentlichem Interesse am Zugang zum fraglichen\nDokument vorgenommen werden (Art. 6 Abs. 1 VBGÖ).\n\nEntscheidend für die Beurteilung der Frage, welches Interesse eine Privatperson an der\nGeheimhaltung ihres Namens resp. ihrer Firma hat, sind u.a. ihre Funktion oder Stellung, die\n4\nUmstände der Informationsbeschaffung sowie die Art der betroffenen Daten .\nJ Bei einem konzessionierten Eisenbahnunternehmen handelt es sich um eine juristische\nPerson, die mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist. Sie muss sich daher\nweitergehende Beeinträchtigungen ihrer Privatsphäre als eine „einfache“ juristische oder\nnatürliche Person ohne Bezug zur Öffentlichkeit oder zur Verwaltung gefallen lassen.\nJ Das Unternehmen war gemäss Art. 20 AZG verpflichtet, dem BAV die fraglichen\n5\nInformationen zu übermitteln .\nJ Bei der Art der betroffenen Daten handelt es sich um die Firma des\nEisenbahnunternehmens und die von ihr zu verantwortenden Verstösse gegen das\nArbeitszeitgesetz. Diese Informationen stehen in einem direkten Zusammenhang mit der\nErfüllung der öffentlichen Aufgabe.\n\nEntscheidend für die Gewichtung des öffentlichen Interesses am Zugang zu den Dokumenten\nsind u.a. der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Beziehung zwischen dem\nEisenbahnunternehmen und der Verwaltung, das Gewicht der fraglichen Materie sowie das\nVorliegen eines besonderen Informationsinteresses.\nJ Das Arbeitszeitgesetz bezweckt „in erster Linie die Gewährleistung der Sicherheit für die\n6\nBenutzer der öffentlichen Verkehrsmittel“ . Dies geschieht u.a. durch Vorgaben in Bezug\nauf die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 3ff. AZG). Zur Wahrung der Verkehrs- und\nBetriebssicherheit (sowie zum Schutz der Arbeitnehmer) wurde dem BAV eine\nAufsichtstätigkeit übertragen. Der Gesetzgeber stellt damit einen direkten Zusammenhang\n\n"}