{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2007-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qzncOglCSvOx/Empfehlung%20vom%201.%20Juni%202007BAV%20Dienstpl%C3%A4ne%20von%20Eisenbahnunternehmen.pdf", "Checksum": "dc722bb8bb713db1fec54dbc1bd95602"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Die Festlegung des Verfahrens\n2\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten .\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Einschätzung und\nBeurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Sachlicher Geltungsbereich\n\n1. Wie aus den Medien zu entnehmen war, hat das BAV im Zuge der Untersuchungen im\nZusammenhang mit dem Unfall in Dürrenast ein Strafverfahren gegen die BLS eingeleitet.\nDas Öffentlichkeitsgesetz sieht einen Vorbehalt zugunsten von Verfahrensgesetzen vor (Art. 3\nBGÖ). Der Zugang zu Dokumenten, die Teil eines hängigen oder abgeschlossenen\nVerfahrens sind, beurteilt sich damit einzig nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Dies gilt\nauch für Strafverfahren (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ).\n\nAlle Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Unfall in Dürrenast stehen und sich im Besitz\ndes BAV befinden, fallen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes\n(Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz besteht kein\n3\nAnspruch auf Zugang zu diesen Dokumenten .\n\n2. Aus den Unterlagen, die das BAV dem Beauftragten zur Verfügung gestellt hat, geht hervor,\ndass gegen eines der zwei untersuchten Eisenbahnunternehmen (Unternehmen A), bei dem\nlediglich eine Diensteinheit überprüft wurde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.\n\nFolglich besteht gemäss Öffentlichkeitsgesetz kein Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten\nbetreffend das Eisenbahnunternehmen A.\n\n1\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, BBl 2003 2023\n2\nBBl 2003 2024\n3\nS. dazu auch Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über den „Aufprall eines Dienstzuges auf\neine stehende Wagengruppe, 17. Mai 2006, in Dürrenast/Thun“\nhttp://www.uus.admin.ch/imperia/md/content/uus/schlussberichte/4020506.pdf )\n\n3/8\nC. Zugang zu Dokumenten mit Personendaten Dritter\n\n1. Im Folgenden gilt es, die Frage des Zugangs zu den Dokumenten betreffend das\nEisenbahnunternehmen B zu beurteilen. Es handelt sich dabei um die vom BAV einverlangten\nDienstpläne und -einteilungen sowie die von BAV erstellten Auswertungsberichte. Das BAV\nlehnt den Zugang zu den gewünschten Dokumenten vollumfänglich ab und begründete dies\nmit dem Schutz der Privatsphäre der in den Dokumenten erwähnten Personen (Art. 7 Abs. 2\nund Art. 9 BGÖ).\n\n2. Die kurze Erfahrung seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes zeigt, dass Bundesorgane in\nder überwiegenden Mehrheit der Gesuche den Zugang entweder vollumfänglich gewähren\noder vollständig ablehnen. Sie lassen dabei ausser Acht, dass das Öffentlichkeitsgesetz einen\nteilweisen Zugang zu einzelnen Inhalten des Dokuments vorsieht respektive vorschreibt\n(„einschränken“ gemäss Art. 7). Dies gilt explizit auch für amtliche Dokumente, die\nPersonendaten Dritter enthalten. Kann ein Dokument nicht entsprechend den Vorgaben von\nArt. 9 BGÖ anonymisiert werden, so darf eine Behörde nicht von vornherein davon ausgehen,\ndass der Zugang stets verweigert werden muss. Sie muss vielmehr die notwendigen Schritte\nunternehmen, um der gesuchstellenden Person einen (vollumfänglichen oder\neingeschränkten) Zugang zum Dokument zu ermöglichen. Die Behörde ist nach\nÖffentlichkeitsgesetz gehalten, die Drittperson in das Gesuchverfahren einzubeziehen ist,\nwenn sie die Gewährung des Zugangs in Betracht zieht (Art. 11 BGÖ).\n\nBundesstellen sollten nach Einschätzung des Beauftragten vermehrt von der Möglichkeit der\nAnhörung der betroffenen Drittperson Gebrauch machen. Denn es ist durchaus denkbar, dass\ndiese keine Einwände gegen die Gewährung des Zugangs zum fraglichen Dokument erhebt.\n\n3. Die zu beurteilenden amtlichen Dokumente (Dienstpläne und -einteilungen sowie\nAuswertungsberichte) enthalten Personendaten (einerseits Angaben zum Unternehmen,\nanderseits Angaben zu den Arbeitnehmern) sowie Angaben, die auch Rückschlüsse auf\nPersonen ermöglichen (Dienststelle, Orte, Funktionsbezeichnungen etc.). Zu Recht verweist\ndas BAV darauf, dass amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, aus Gründen\ndes Persönlichkeitsschutzes nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind\n(Art. 9 BGÖ). Der Beauftragte kann allerdings dem BAV nicht folgen, wenn es festhält, dass\nDienstpläne und -einteilungen „durch eine Anonymisierung sinnlos werden.“\n\n"}