{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ju_2007-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/qzncOglCSvOx/Empfehlung%20vom%201.%20Juni%202007BAV%20Dienstpl%C3%A4ne%20von%20Eisenbahnunternehmen.pdf", "Checksum": "dc722bb8bb713db1fec54dbc1bd95602"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Oktober\n1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz AZG, SR\n822.21) zuständig. Im Zuge der Untersuchungen zum Zugsunglück in Dürrenast BE vom Mai\n2006 hatte das BAV von der BLS AG die Dienstpläne und Diensteinteilungen der am Unfall\nbeteiligten Personen einverlangt. Gegenüber dem Antragsteller (Journalist) bestätigte das\nBAV, dass gegen die BLS ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n2. Das BAV teilte dem Antragsteller auch mit, dass es gestützt auf Art. 20 des\nArbeitszeitgesetzes von zwei Eisenbahnunternehmen (Unternehmen A und Unternehmen B)\nDienstpläne und Diensteinteilungen einverlangt hatte (dabei wurden total vier Diensteinheiten\nüberprüft). Gemäss dieser Bestimmung sind das Unternehmen und die Arbeitnehmer\n„verpflichtet, den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte über den Vollzug des\nGesetzes und dessen Verordnung zu erteilen sowie die Dienstpläne und Diensteinteilungen\nzur Verfügung zu halten.“ Bei Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Arbeits- und\nRuhezeiten kann die Aufsichtsbehörde Strafanzeige einreichen.\n\n3. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen erstellte das BAV für jede überprüfte Diensteinheit\neinen Auswertungsbericht. In diesen Berichten werden u.a. die Ergebnisse der Analyse der\nDienstpläne und -einteilungen, allfällige Verstösse gegen das Arbeitszeitgesetz, eine\nRisikobewertung sowie die vom BAV vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen\nfestgehalten.\n\n4. Nach einer gewissen Zeit erkundigte sich der Antragsteller über den Stand der Angelegenheit,\nworauf ihm das BAV lediglich mitteilte, dass die Untersuchungen zwar abgeschlossen seien,\nüber die Resultate jedoch nicht informiert würde. In der Folge reicht der Antragsteller am\n10. November 2006 beim BAV ein schriftliches Zugangsgesuch ein und verlangte Zugang zu\nden Dienstplänen und -einteilungen der zwei Eisenbahnunternehmen.\n\n5. Das BAV teilte dem Antragsteller am 23. November 2006 mit, dass gestützt auf Art. 7 Abs. 2\ndes Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz,\nBGÖ; SR 152.3) „zu den erhaltenen Informationen und deren Auswertung kein Zugang\ngewährt werden (kann), denn dadurch würde die Privatsphäre der betroffenen Personen\nbeeinträchtigt.“ Deswegen müssten die amtlichen Dokumente gemäss Art. 9 BGÖ „vor\nWeitergabe soweit anonymisiert werden, dass keine Rückschlüsse auf natürliche oder\njuristische Personen erfolgen können.“ Weiter führte das BAV aus, „da es sich bei\nDienstplänen und Diensteinteilungen naturgemäss um Unterlagen mit sehr vielen\nPersonendaten handelt, würden sie durch eine Anonymisierung sinnlos werden.“\n\n6. Der Antragsteller reichte mit Schreiben vom 30. November 2006 beim Eidg. Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 BGÖ ein\n(eingegangen am 6. Dezember 2006). Der Antragsteller führte an, dass das BAV ihm den\nZugang zu besagten amtlichen Dokumenten verweigert hatte.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 BGÖ\n\n1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\neinreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt\noder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine\nStellungnahme abgibt.\n\nDer Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen\n\n2/8\n1\nSchlichtungsantrags tätig . Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,\ndie an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für\nden Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss\nhervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n"}