5. Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 16 BGÖ). 6. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 4/5 7. Die Empfehlung wird eröffnet: J X J Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern J GlaxoSmithKline AG Talstrasse 3 – 5 3053 Münchenbuchsee Jean-Philippe Walter 5/5