Als in der Sache Betroffene steht GSK gemäss Öffentlichkeitsgesetz ein Anhörungsrecht (Art. 11 BGÖ) zu. Aus diesem Grund forderte der Beauftragte GSK auf, sich dazu zu äussern, ob sie bereit sei, im vorliegenden Fall einen weitergehenden Zugang zu gewähren bzw. ob und allenfalls unter welchen Auflagen ein Zugang zu den von der Antragstellerin explizit bezeichneten Vertragsbestandteilen (s. oben Ziffer I.5.) gewährt werden könne.