1. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der ihr vom BAG gewährte, eingeschränkte Zugang den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Da das BAG sich in seinem Entscheid an die Empfehlung des Beauftragten vom 12. März 2007 in der gleichen Angelegenheit hielt, bringt die Antragstellerin zum Ausdruck, dass auch der Beauftragte die Verhältnismässigkeit nicht richtig angewendet habe.