Sie machte geltend, dass sie ein legitimes Interesse daran habe, den Inhalt der Bestimmung über die „reverse genetics“-Technologie zu kennen. Ausserdem führte sie u.a. aus, dass „Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (…) nicht eingehalten (ist) und der Sinn des BGÖ (…) unterlaufen (wird), wenn der Zugang zum überwiegenden Teil des Vertrages gesamthaft verweigert wird, obschon es zur Wahrung der allenfalls berechtigten Geschäftsgeheimnisse genügen würde, bloss gezielt die wirklich sensitiven Stellen (Worte bzw. Zahlen, allenfalls Sätze oder Abschnitte) abzudecken.“