{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Fe_2008-02-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/R7iSvvK7MjtT/Empfehlung%20vom%201.%20Februar%202008%20BAG%20Vertrag%20Pr%C3%A4pandemieimpfstoff%20II.pdf", "Checksum": "b0d85aeaccf1e5e53148fca23df86561"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\neinreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt\noder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine\nStellungnahme abgibt.\n\nDer Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen\n2\nSchlichtungsantrags tätig . Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,\ndie an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für\nden Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss\nhervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n2. Die Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ beim BAG eingereicht und\nlediglich einen teilweisen Zugang erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen\nGesuchsverfahren ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n\n3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens\n3\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten.\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Sachlicher Geltungsbereich\n\n1. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der ihr vom BAG gewährte, eingeschränkte Zugang\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Da das BAG sich in seinem Entscheid an\ndie Empfehlung des Beauftragten vom 12. März 2007 in der gleichen Angelegenheit hielt,\nbringt die Antragstellerin zum Ausdruck, dass auch der Beauftragte die Verhältnismässigkeit\nnicht richtig angewendet habe.\n\n2. Der Beauftragte beurteilte den Vertrag zwischen dem BAG und GSK bereits für seine\nEmpfehlung vom 12. März 2007. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit\nkam er dabei zum Schluss, dass seiner Ansicht nach die Seiten 1 – 9 des Vertrages teilweise\nzugänglich zu machen sind, während die übrigen Vertragsbestandteile unter das Geschäftsund Fabrikationsgeheimnis fallen.\n\n2\nBBl 2003 2023\n3\nBBl 2003 2024\n3/5\nDer Beauftragte hält an seiner Einschätzung und damit auch seiner Empfehlung vom 12. März\nausdrücklich fest.\n\n3. Der Beauftragte ist von Gesetzes wegen dazu angehalten, bei jedem neu eingereichten\nSchlichtungsantrag eine für alle Beteiligten akzeptable Einigung anzustreben. In diesem Sinne\nzeigte sich der Beauftragte bereit, die Frage eines weitergehenden Zugangs zu prüfen. Als in\nder Sache Betroffene steht GSK gemäss Öffentlichkeitsgesetz ein Anhörungsrecht\n(Art. 11 BGÖ) zu. Aus diesem Grund forderte der Beauftragte GSK auf, sich dazu zu äussern,\nob sie bereit sei, im vorliegenden Fall einen weitergehenden Zugang zu gewähren bzw. ob\nund allenfalls unter welchen Auflagen ein Zugang zu den von der Antragstellerin explizit\nbezeichneten Vertragsbestandteilen (s. oben Ziffer I.5.) gewährt werden könne.\n\nIn ihrer Antwort zeigte sich GSK bereit, eine weitere Textpassage zugänglich zu machen. Es\nhandelt sich dabei um einen sechszeiligen Abschnitt aus dem Titel „Infringement of IP Rights“\ndes Vertrags. GSK war indes nicht Willens, weitere Vertragsteile für Dritte zu öffnen oder der\nAntragstellerin einen Zugang unter Auflagen zu gewähren.\n\nWeder das BAG noch GSK sind somit bereit, einen weitergehenden Zugang zu gewähren.\nDer Beauftragte stellt daher fest, dass eine Schlichtung nicht möglich ist.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt der Antragstellerin Zugang zu Ziffer 15.3.1. Securing\nIntellectual Property Rights, 1. Abschnitt des Vertrags zwischen dem BAG und\nGlaxoSmithKline.\n\n2. Das Bundesamt für Gesundheit erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, wenn es in Abweichung dieser Empfehlung der\nAntragstellerin den vorgängig bezeichneten Zugang nicht gewährt.\n\nDas Bundesamt für Gesundheit erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n\n"}