{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Fe_2008-02-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/R7iSvvK7MjtT/Empfehlung%20vom%201.%20Februar%202008%20BAG%20Vertrag%20Pr%C3%A4pandemieimpfstoff%20II.pdf", "Checksum": "b0d85aeaccf1e5e53148fca23df86561"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Oktober\n2006 darüber, dass der Bundesrat den Kauf von acht Millionen Dosen eines Präpandemie-\nImpfstoffes beschlossen hat. Demnach unterzeichnete das BAG einen entsprechenden\nVertrag mit dem Pharmaunternehmen GlaxoSmithKline (GSK). Gleichzeitig wurde mit dem\nUnternehmen eine Reservationsübereinkunft für Pandemie-Impfstoffe vereinbart. Gemäss\nPressemitteilung des BAG betragen die Kosten für die Präpandemie- und Pandemie-\nImpfstoffe 180 Millionen Franken.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n2. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragter) hat bereits zu einem\nfrüheren Zeitpunkt ein Schlichtungsgesuch betreffend den Zugang zu ebendiesem Vertrag\nzwischen BAG und GSK durchgeführt und in dieser Sache am 12. März 2007 eine\n1\nEmpfehlung erlassen.\n\n3. Am 10. Mai 2007 reichte die Antragstellerin beim BAG ein Gesuch um Zugang zum Vertrag\nein. Sie machte geltend, dass sie unter anderem Inhaberin oder exklusive Lizenznehmerin\nvon „vier Patentfamilien“ sei, „die für die sog. ‚reverse genetics’-Technologie von zentraler\nBedeutung sind.“ Mit dieser Technologie liessen sich gezielt neue Impfstoffstämme\nentwickeln, mit deren Hilfe sich wiederum Grippe-Impfstoffe herstellen liessen. Die\nAntragstellerin sei daher daran interessiert zu erfahren, ob sich im Vertrag „zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und GSK Bestimmungen finden, gemäss denen die\nHerstellung der Präpandemie- und Pandemie-Impfstoffe unter Einsatz von ‚reverse genetics’-\nTechnologie erfolgt.“ Zudem wolle sie wissen, ob GSK im Vertrag zusichere, über die\nerforderlichen Rechte zur Verwendung der in Frage stehenden Technologie zu verfügen.\n\n4. Das BAG gewährte der Antragstellerin am 22. Mai 2007 einen beschränkten Zugang\nentsprechend der Empfehlung des Beauftragten vom 12. März 2007.\n\n5. Die Antragstellerin war damit nicht einverstanden und reichte am 11. Juni 2007 bei\nBeauftragten ein Schlichtungsgesuch gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ; SR 152.3) ein. Sie machte\ngeltend, dass sie ein legitimes Interesse daran habe, den Inhalt der Bestimmung über die\n„reverse genetics“-Technologie zu kennen. Ausserdem führte sie u.a. aus, dass „Der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit (…) nicht eingehalten (ist) und der Sinn des BGÖ (…)\nunterlaufen (wird), wenn der Zugang zum überwiegenden Teil des Vertrages gesamthaft\nverweigert wird, obschon es zur Wahrung der allenfalls berechtigten Geschäftsgeheimnisse\ngenügen würde, bloss gezielt die wirklich sensitiven Stellen (Worte bzw. Zahlen, allenfalls\nSätze oder Abschnitte) abzudecken.“ Die Antragstellerin erklärte, dass sie „ausdrücklich nichts\ndagegen einzuwenden (hat), wenn im notwendigen Umfang Bestimmungen abgedeckt\nwerden, die sich auf wirkliche Geschäftsgeheimnisse (…) beziehen.“\n\nWeiter führte sie aus, dass sie „vornehmlich an denjenigen Vertragsbestimmungen interessiert\n(ist), die sich\n1. möglicherweise mit der ‚reverse genetics’-Technologie befassen sowie\n2. in denen GSK zusichert, über die Rechte an dieser Technologie zu verfügen, die zur\nHerstellung der Grippe-Impfstoffe erforderlich sind.“\n\nDie Antragstellerin beantragte „im Sinne eines Eventualstandpunkts“ deshalb, „dass\nzumindest diese Teile des Vertrages offengelegt werden (…)“.\n\n6. Am 28. November 2007 lud der Beauftragte GSK als in der Sache Betroffene zu einer\nStellungnahme ein. In ihrer Antwort vom 7. Dezember 2007 teilte GSK dem Beauftragten mit,\ndass „die Bestimmungen über die notwendigen Rechte sehr allgemein gehalten (sind),\ninsbesondere wird die ‚reverse genetics’-Technologie explizit nicht erwähnt.“ Aus diesem\nGrund sei GSK bereit, über die Empfehlung vom 12. März 2007 hinaus eine Textpassage aus\ndem Titel „Infringement of IP Rights“ des Vertrags zugänglich zu machen. Im Übrigen\nerachtete GSK das Zugänglichmachen weiterer Vertragsbestandteile „als nicht sinnvoll“.\n\n"}